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Satzung des Cuxhavener Deichverbandes

vom 24. April 1996 1.)

geändert durch Satzung des Cuxhavener Deichverbandes

vom 13. September 2006 2.)

geändert durch Satzung des Cuxhavener Deichverbandes

vom 03. März 2009 3.)


1.) Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven 1996 Seite 268, berichtigt Seite 344

2.) Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven 2006 Seite 265, berichtigt 2007 Seite 2

3.) Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven 2009 Seite 128


Die Änderungen sind im Text eingearbeitet.

______________________________


Aufgrund der §§ 6, 58, 79 Abs. 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz– WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405) hat der Verbandsausschuss des Cuxhavener Deichverbandes am (24. April 1996 - Urfassung) folgende Satzung beschlossen:


§ 1


Name, Sitz, Dienstsiegel


(1) Der Verband führt den Namen Cuxhavener Deichverband.


Er ist als Deichverband (§§ 7 und 9 des Niedersächsischen Deichgesetzes) ein Wasser- und Bodenverband– Körperschaft des öffentlichen Rechtes – im Sinne des Wasserverbandsgesetzes mit Sitz in der Stadt Cuxhaven.


(2) Der Verband führt ein Dienstsiegel mit der Bezeichnung „Cuxhavener Deichverband“ und

der Darstellung eines Deichquerschnittes mit dem Cuxhavener Wahrzeichen, der Kugelbake.


(§§ 1,3 WVG, §§ 7,9 NDG)


§ 2


Aufgabe


(1) Der Verband hat die Aufgabe, die im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke seiner Mitglieder vor Sturmfluten zu schützen.


(2) Dazu hat er die das Verbandsgebiet schützende Hauptdeichlinie instand zu halten und bei Bedarf zu erhöhen oder – sei es auch an anderer Stelle – neu zu bauen.


(3) Der Verband macht sich zur Aufgabe, Träger der Planung eines Sturmflutschutzes für die Wolskermarsch in Cuxhaven-Sahlenburg gemäß Generalplan für den Küstenschutz zu sein.


(§ 2 WVG)


§ 3

Mitglieder


(1) Mitglieder des Verbandes sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke.Dasselbe gilt für die Erbbauberechtigten. Bei Wohnungseigentum und Teileigentum tritt dieses an die Stelle des Grundstückes.


(2) Das Verzeichnis der Mitglieder ist auf dem Laufenden zu halten.


(§§ 4, 22 WVG, §§ 6, 9 NDG)



§ 4


Verbandsgebiet


(1) Das Verbandsgebiet wird begrenzt durch die Hauptdeichlinie in der Stadt Cuxhaven zwischen dem Deichkilometer 525,300 am Dünenweg zwischen Duhnen und Sahlenburg (gemeinsame Grenze zwischen den Flurstücken 123 und 126 der Flur 2, Gemarkung Duhnen) und in Groden Deich-km 538,673 (100m westlich des Sielbauwerks der Baumrönne).


(2) Verbandsgebiet ist das Gebiet zwischen der Hauptdeichlinie nach Absatz 1 und der seitlichen und rückwärtigen Grenzen des von der Oberen Deichbehörde (Bezirksregierung Lüneburg) durch Verordnung gemäß § 6 des Niedersächsischen Deichgesetzes bestimmten geschützten Gebietes.Ausgenommen hiervon ist die Strecke von der Treppe Wehrbergsweg (Deich-km 526,604) bis zur Lesehalle in Duhnen (Deich-km 527,068) in der Länge von 0,464 km, da diese weder als Hauptdeich noch als Schutzdüne gewidmet wurde.


(3) Pläne, die das Verbandsgebiet darstellen, können in der Geschäftsstelle des Verbandes und beider Stadt Cuxhaven eingesehen werden.


(§§ 1,6 WVG)


§ 5


Deichbuch


(1) Der Verband führt ein Deichbuch (§ 19 des Niedersächsischen Deichgesetzes) und hält es auf dem Laufenden.


(2) Das Deichbuch enthält Pläne, die die Deiche darstellen, für die der Verband zuständig ist, und Angaben über Sicherungs- und Schutzwerke innerhalb der Grenzen des Deiches, Deichverteidigungswege und andere Einrichtungen der Deichverteidigung, Eigentum, genehmigte Benutzungen,Rechte und Verpflichtungen Dritter.


(3) Das Deichbuch kann in der Geschäftsstelle des Verbandes einsehen, wer ein berechtigtes Interesse geltend machen kann.


(§ 19 NDG, § 5 WVG)


§ 6


Verbandsschau


(1) Im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres ist eine Deichschau durch den Vorstand und den Verbandsausschuss unter Leitung des Schultheißen durchzuführen. Im Anschluss an die Besichtigung des Deiches findet eine Schlussbesprechung statt.


(2) Zur Deichschau lädt der Schultheiß mindestens zwei Wochen vorher ein.


(3) Über die Deichschau (Besichtigung und Schlussbesprechung) ist eine Niederschrift zu fertigen.Die Aufsichtsbehörde erhält eine Abschrift.


(§§ 44,45 WVG)





§ 7


Organe


Die Organe des Verbandes sind der Verbandsausschuss (§§ 8 bis 16) und der Vorstand (§§ 17 bis24).


(§ 46 WVG)


§ 8


Verbandsausschuss


(1) Der Verbandsausschuss besteht aus 20 ehrenamtlichen Geschworenen. Sie werden von den Mitgliedern nach Maßgabe der §§ 9 bis 11 für sechs Jahre gewählt. Die laufende Amtsperiode endet am 31.03.2001.


(2) Die Aufgaben des Verbandsausschusses werden bis zum Zusammentreten des neuen Ausschusses von dem bisherigen wahrgenommen.


(§ 49 WVG)


§ 9


Passives Wahlrecht


(1) Wählbar ist jedes volljährige Mitglied. Wiederwahl ist möglich.


(2) Wahlvorschläge sind schriftlich beim Schultheißen einzureichen. Sie bedürfen der Unterschrift von mindestens drei Mitgliedern.


(3) Die Vorschlagsfrist endet sieben Wochen vor dem letzten Tag der Wahl, 12.00 Uhr.


(§ 49 WVG)


§ 10


Aktives Wahlrecht


(1) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied. Gemeinsame Eigentümer oder gemeinsam Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied und können ihre Stimme nur einheitlich abgeben.


(2) Das Stimmrecht bestimmt sich nach der Wertzahl (§ 30), wobei jeweils angefangene Tausend eine Stimme geben; eine Addition von Wertzahlen findet nicht statt. Keiner hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.


(3) Wer mehr als eine Stimme hat, kann sie auf verschiedene Bewerber abgeben.


(4) Maßgebend für die Wahlberechtigung und das Stimmverhältnis sind die Eigentums- und Wertverhältnisse am 01. Dezember des vor dem Wahltermin liegenden Kalenderjahres.


(§§ 13, 14, 15, 22, 48 und 49 WVG)




§ 11


Durchführung der Wahl


(1) Wahlleiter ist der Schultheiß. Er führt die Wahl spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit d es gewählten Verbandsausschusses durch. Er beruft drei Monate vor dem letzten Tag der Wahl aus dem Kreise der Mitglieder fünf Wahlbeisitzer, von denen einer als Schriftführer tätig wird.


(2) Er gibt drei Monate vor der Wahl öffentlich (§ 37) den letzten Tag der Wahl und die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt.


(3) Er benachrichtigt die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber und bittet sie, binnen einer Woche mitzuteilen, ob sie zur Kandidatur bereit sind, sofern es dieser Erklärung noch bedarf. Erklärt sich ein vorgeschlagener Bewerber nicht oder nicht fristgerecht, gilt die Kandidatur als abgelehnt.


(4) Zwei Wochen vor dem letzten Tag der Wahl übersende er die Wahlunterlagen an die Wähler. Sie enthalten eine Belehrung über die Durchführung der Wahl, einen Wahlumschlag, den Vordruck„Eidesstattliche Versicherung“ und eine dem § 10 entsprechende Anzahl von Stimmzetteln. Die Stimmzettel enthalten die Namen und Anschriften der Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge. Auf Beschluss des Verbandsausschusses können die Wahlunterlagen an die Wähler weitere Informationsmaterialien beigefügt werden, die der Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber dienen. Dabei ist die Chancengleichheit sicherzustellen.


(5) Die Mitglieder geben Ihre Stimme ab, indem sie auf dem Stimmzettel eine Bewerberin oder einen Bewerber ankreuzen und den Stimmzettel im verschlossenen Wahlumschlag nebst eidesstattlicher Versicherung, dass sie die Stimme selbst abgegeben haben, bis spätestens am letzten Tag der Wahl, 18.00 Uhr, dem Schultheißen zuleiten. Verspätete eingegangene Stimmzettel sind ungültig.Stimmzettel, auf denen mehr als ein Bewerber angekreuzt ist, die den Willen nicht eindeutig erkennen lassen oder ohne eidesstattlicher Versicherung abgegeben wurden, sind ungültig.


(6) Wenn die eidesstattliche Versicherung und die Eingabe den Anforderungen des Absatzes 5 gerecht wird, wird der Wahlumschlag in eine Wahlurne gegeben, die frühestens am letzten Tag der Wahl um 18.00 Uhr im Beisein der Wahlbeisitzer geöffnet werden darf und bis dahin unter Verschluss zu halten ist.


(7) Die 20 Bewerberinnen und Bewerber, auf die die meisten Stimmen entfallen, sind zu Geschworenen gewählt. Die übrigen sind Ersatzpersonen in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen.Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Schultheißen zu ziehende Los.


(8) Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schultheißen und von den Wahlbeisitzern zu unterschreiben ist.


(§ 49 WVG)





§ 12


Annahme der Wahl


(1) Der Schultheiß benachrichtigt die Gewählten und die folgenden fünf Ersatzpersonen schriftlich über ihre Wahl und bittet sie, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob sie die Wahl – gegebenenfalls als Nachrücker – annehmen.


(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn bis zum Ablauf der Frist keine Erklärung vorliegt.


(§49 WVG)


§ 13


Ersatz von Geschworenen


(1) Nimmt jemand die Wahl nicht an oder ist ein Geschworener ausgeschieden, benachrichtigt der Schultheiß die nächste Ersatzperson (§ 11 Abs. 6) und bittet sie, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen,ob sie das Amt annimmt.


(2) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.


(§ 49 WVG)


§ 14


Aufgaben des Verbandsausschusses


(1) Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

2. Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung, des Unternehmens oder der Aufgaben

sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,

3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,

4. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen,

5. Beschlussfassung über Verbandsbeiträge,

6. Entlastung des Vorstandes,

7. Festsetzung des Stellenplanes, von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,

8. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,

9. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,

10. Beschlussfassung über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Wert ab

50.000,- €,

11. Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken sowie ihre anderweitige Übertragung der Belastung,

12. Beschlussfassung über Kredite,

13. Wahl der Beisitzer.

(2) Zur Deichverteidigung erhalten die Geschworenen Aufgaben vom Schultheißen.


(§47 WVG)


§ 15


Sitzungen des Verbandsausschusses


(1) Der Schultheiß lädt schriftlich mindestens einmal im Jahr mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen

.

(2) Eine Sitzung muss unverzüglich stattfinden, wenn ein Drittel der Geschworenen es beantragt.


(3) Der Schultheiß ist Vorsitzender des Verbandsausschusses.


(4) Er und die übrigen Mitglieder des Vorstandes haben kein Stimmrecht; sie sind berechtigt das Wort zu nehmen.


(5) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Angaben enthalten muss über

1. Ort und Tag der Sitzung,

2. die Namen der Vorsitzenden und der übrigen Anwesenden,

3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,

4. die gefassten Beschlüsse,

5. das Ergebnis von Wahlen.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden, einem Geschworenen und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Die Niederschrift wird dem Verbandsausschuss in der folgenden Sitzung zur Genehmigung

vorgelegt.


(§§ 48, 49, 50 WVG)


§ 16


Beschließen im Verbandsausschuss


(1) Der Verbandsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Geschworenen. Jedes Mitglied des Verbandsausschusses hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.


(2) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder nach satzungsgemäßer Einladung anwesend sind. Er ist auch beschlussfähig, wenn bei der Einladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Einladung ist der Verbandsausschuss beschlussfähig,wenn alle Geschworenen anwesend sind und zustimmen.


(§§ 48, 49, 50 WVG)


§ 17


Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem Schultheißen und vier weiteren ehrenamtlichen Hauptgeschworenen.


(2) Ein Hauptgeschworener wird zum ständigen, die übrigen Hauptgeschworenen werden zu weiteren Stellvertretern des Schultheißen gewählt.


(§ 52 WVG)


§ 18


Wahl und Abberufung des Vorstandes


(1) Der Verbandsausschuss wählt die Mitglieder des Vorstandes innerhalb des ersten Vierteljahres der Amtsperiode des Ausschusses. Wird ein Mitglied des Verbandsausschusses in den Vorstand gewählt, scheidet es mit der Annahme der Wahl aus dem Verbandsausschuss aus.


(2) Die Wahl des Schultheißen leitet das älteste Mitglied des Verbandsausschusses, das hierzu bereit ist. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder leitet der Schultheiß, nachdem jeweils die Ersatzperson nachgerückt ist.


(3) Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes ist geheim zu wählen.


(4) Das Ergebnis der Wahlen ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.


(5) Der Verbandsausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit

Zweidrittelmehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam

.

(§§ 52, 53 WVG)


§ 19


Amtszeit des Vorstandes


(1) Die Vorstandsmitglieder werden für die Amtsdauer des Verbandsausschusses gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit führt der Vorstand seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit Ersatz zu wählen.


(§ 53 WVG)


§ 20


Aufgaben des Vorstandes


(1) Der Vorstand leitet den Verband. Ihm obliegen die Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder diese Satzung der Verbandsausschuss oder der Schultheiß berufen sind.


(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden.Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied,das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Der Schadenersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt.


(§ 54 WVG)


§ 21


Sitzungen des Vorstandes


(1) Der Schultheiß lädt im erforderlichen Turnus mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, in der Einladung ist darauf hinzuweisen.


(2) Eine Sitzung muss unverzüglich stattfinden, wenn zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.


(3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen; § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.




§ 22


Beschließen im Vorstand


(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder nach satzungsgemäßer Einladung anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Vorstand wegen Behandlung desselben Gegenstandes erneut eingeladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Einladung hingewiesen worden ist; es müssen jedoch zwei seiner Mitglieder anwesend sein. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Einladung ist der Vorstand beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und zustimmen.


(3) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.


(§ 56 WVG)


§ 23


Geschäfte des Schultheißen


(1) Der Schultheiß führt die Geschäftsstelle. Ihm obliegen wie einem Geschäftsführer die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen und laufenden Geschäften


(2) Er ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.


(3) Er leitet die Deichverteidigung des Verbandes.


(4) Er informiert den Vorstand, den Verbandsausschuss, die Mitglieder und die Öffentlichkeit im erforderlichen Umfang über die Angelegenheiten des Verbandes.


(§§ 51, 52, 55, 57 WVG)


§ 24


Gesetzliche Vertretung des Verbandes


(1) Der Vorstand, und dieser vertreten durch den Schultheiß, vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.


(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind von dem Schultheißen und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.


(3) Bei Verhinderung gilt § 17 Absatz 2. Dies gilt auch bei Geschäften mit einem Vorstandsmitglied.


(4) Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsberechtigten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.


(5) Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie gegenüber einem Vorstandsmitglied abgegeben wird.

(§ 55 WVG)


§ 25


Vergütungen


(1) Der Schultheiß und sein Vertreter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung.


(2) Die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes ein Sitzungsgeld, das auch etwaigen Verdienstausfall und Kosten der Anfahrt abgilt.


(3) Über die Höhe entscheidet der Verbandsausschuss zusammen mit dem Haushaltsplan.


(4) Im Übrigen gewährt der Verband Ersatz von Reisekosten in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes.


(§§ 47, 52 WVG)


§ 26


Dienstkräfte


Der Verband kann im Rahmen des mit dem Haushaltsplan zu beschließenden Stellenplanes Arbeitnehmer(Arbeiter und Angestellte) beschäftigen


(§§ 1, 47 WVG)


§ 27


Verschwiegenheitspflicht


(1) Die Mitglieder von Vorstand und Ausschuss sowie die Angestellten des Verbandes sind verpflichtet,über alle ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu wahren.


(2) Sie sind bei der Übernahme ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.


(§ 27 WVG)


§ 28


Rechnungswesen


Für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung gelten die landesrechtlichen Vorschriften.


(§ 65 WVG)


§ 29


Beiträge


(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Geldbeiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Jedem Mitglied ist auf Verlagen Einsicht in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.


(2) Die Beiträge sind öffentliche Abgaben. Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabeordnung entsprechend abzuwenden. Die Beitragspflicht ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken,mit denen die Mitglieder an dem Verband teilnehmen.


(3) Bei Säumnis sind Säumniszuschläge in entsprechender Anwendung der Abgabenordnung verwirkt.


(§§ 28, 29, 31 WVG)


§ 30


Beitragsverhältnis


(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der auf ganze Zahlen abgerundeten Grundsteuermessbeträge (Wertzahlen).


(2) Grundstücke (§ 3 Absatz 1), für die kein Einheitswert festgesetzt ist, werden in entsprechender Anwendung der für die Einheitswertberechnung geltenden Bestimmungen vom Verband geschätzt.


(3) Sind Grundstücke nur zum Teil beitragspflichtig, findet in entsprechender Anwendung der dafür geltenden Bestimmungen eine Zerlegung statt, im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.


(§ 30 WVG)


§ 31


Härtefallklausel


Der Beitrag ist auf Antrag im Einzelfall vom Vorstand zu ermäßigen, wenn seine Erhebung andernfalls wegen der Besonderheiten des Falles des Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes) verletzen würden.


(§ 28 WVG)


§ 32


Hebung der Beiträge


(1) Die Beiträge werden von der Stadt Cuxhaven im Auftrage des Verbandes erhoben (festgesetzt,eingezogen und notfalls vollstreckt).


(2) Für diejenigen Mitglieder, die die gleichen Beiträge wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann der Beitrag durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für sie treten mit der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, auf die in der Bekanntmachung hinzuweisen ist, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.


(§ 31 WVG)


§ 33


Auskunftspflicht


(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Verlangen Auskunft über solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu geben, die für die Beurteilung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten erheblich sind.


(2) Sie haben, soweit erforderlich, die Einsicht in die notwendigen Unterlagen und die Besichtigung der Grundstücke, Gewässer und Anlagen zu dulden.


(§ 26 WVG)


§ 34


Benutzung von Grundstücken


(1) Der Verband ist berechtigt, erforderliche Maßnahmen notfalls auch auf den im Verbandsgebiet liegenden Grundstücken der Mitglieder und im Deichvorland durchzuführen.


(2) Dazu darf er diese Grundstücke betreten, auf ihnen arbeiten und die für das Unternehmen dringend benötigten Stoffe wie Boden und Rasen entnehmen.


(3) Öffentlich-rechtliche Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.


(4) Ein Ausgleich dadurch eintretender Vermögensnachteile findet nach Maßgabe der §§ 36 bis 39 Wasserverbandsgesetz statt.


(§§ 40 bis 43 WVG)


§ 35


Enteignung für das Unternehmen


Enteignungen zur Erfüllung der Verbandsaufgabe richten sich nach den §§ 40 bis 43 Wasserverbandsgesetz.


(§§ 40 bis 43 WVG)


§ 36


Anordnungsbefugnis


(1) Die Mitglieder, die Eigentümer des Deichvorlandes und die aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes und des Schultheißen zu befolgen.


(2) Der Vollzug der Anordnungen des Verbandes richtet sich nach den Vorschriften des vorläufigen Verwaltungs-Verfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 3. Dezember 1976 i. V. m. §70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) vom 2. Juni 1982.


(§ 68 WVG)


§ 37


Bekanntmachungen


(1) Öffentliche Bekanntmachungen sind vom Schultheißen im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven und in der in der Stadt Cuxhaven erscheinenden Tageszeitung zu veröffentlichen.


(2) Es genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann, wenn sich die Unterlagen für eine Bekanntmachung nach Absatz 1 nicht eignen (z. B. bei Plänen).


(§ 67 WVG)


§ 38


Aufsicht


(1) Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde.


(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.


(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreten ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.


(§§ 72, 74 WVG)


§ 39


Zustimmung zu Geschäften


(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde

1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,

2. zur Aufnahme von Darlehen, die über 100.000,- € hinausgehen,

3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten, 4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.


(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.


(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.


(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.


(§ 75 WVG)



§ 40


Satzungsänderungen


(1) Änderungen der Aufgabe des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Geschworenen.


(2) Satzungsänderungen sind vom Schultheißen und seinem Stellvertreter auszufertigen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind von ihr im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven bekannt zumachen.


(§ 58 WVG)


§ 41


Inkrafttreten


(1) Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft.


(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Cuxhavener Deichverbandes in der Stadt Cuxhaven vom 17. Mai1984 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven 1984 Seite 220) außer Kraft.


(3) Bis zum Inkrafttreten neuer landesrechtlicher Vorschriften gilt für den Haushalt, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung das bisher geltende Recht weiter.


(§§ 58, 78 WVG)


Cuxhaven, den (29. Mai 1996 – Urfassung)



( L. S.)


Steinmetz

(Schultheiß)



Brütt

(stellvertr. Schultheiß)


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